Simone Sieve-Singer

Rechtsanwältin Ihres Vertrauens für Arbeitsrecht in Kirchlengern!

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

aufgrund der aktuellen Ereignisse informiere ich Sie darüber, dass der Kanzleibetrieb hier uneingeschränkt, unter Berücksichtigung der aktuellen behördlichen Anordnungen bzw. Empfehlungen, fortgeführt wird.

Sie erreichen mich zu meinen gewohnten Öffnungszeiten unter meinen hier hinterlegten Kontaktdaten. Außerhalb meiner Bürozeiten und in dringenden Fällen nutzen Sie mein Kontaktformuar und hinterlassen Sie eine Telefonnummer. Alle eingehenden Mails werden umgehend bearbeitet. In jedem Fall erhalten Sie einen Rückruf von mir.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!


Herzlich willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Simone Sieve-Singer! 

Arbeitsrecht und Corona  - Was gilt für mich in der Pandemie?

Wie viel Geld bekomme ich, wenn wegen Corona Kurzarbeit geleistet wird?
Sie bekommen 60% Ihres Nettogehalts, bei Unterhaltspflichten 67%. Daneben kann Ihr Arbeitgeber noch Aufstockungsbeträge zahlen, um die Verdiensteinbuße möglichst gering zu halten.

Ich bin arbeitsunfähig erkrankt und in unserer Firma herrscht wegen Corona Kurzarbeit – bekomme ich die volle Entgeltfortzahlung?
Nein! Wenn im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, dann mindert sich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Kann mein Arbeitgeber mich wegen der Corona-Krise zwingen, meinen Urlaub zu nehmen?
Ein ganz klares Nein! Der Urlaub ist ein Anspruch des Arbeitnehmers und steht nicht zur Verfügung des Arbeitgebers. Nur wenn Kurzarbeit beantragt wurde, müssen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr verbraucht werden.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich während meines Urlaubs wegen der Corona-Krise zur Arbeit bereit halte?
Auf keinen Fall. Der Urlaub dient ausschließlich der Erholung. Wenn man sich zur Arbeit bereit halten muss, entfällt der Erholungszweck des Urlaubs.

Was passiert, wenn ich trotz Kurzarbeit wegen Corona gekündigt werde?
Wenn Sie die Kündigung erhalten, während der Betrieb in Kurzarbeit ist, dann erhalten Sie vom Erhalt der Kündigung an bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder Ihr reguläres Einkommen.

Kann mein Arbeitgeber die Kurzarbeit wegen der Corona-Pandemie einfach anordnen?
Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber mit diesem zunächst eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Besteht kein Betriebsrat, dann kann die Kurzarbeit nur angeordnet werden, wenn der Arbeitgeber sich dieses Recht arbeitsvertraglich vorbehalten hat. Ist auch dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht gegen den Willen seines Beschäftigten anordnen.

Ich habe einen Mini-Job und soll wegen Corona in Kurzarbeit gehen – geht das?
Nein! Die Kurzarbeit betrifft nur sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer.  Der Mini-Jobber muss weiter beschäftigt werden. Ist dies wegen Corona nicht möglich, behält er seinen vollen Vergütungsanspruch.

Müssen Azubis wegen Corona in Kurzarbeit gehen?
Nein! Bei Azubis gilt § 19 BBiG. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus?
Gar nicht! Der Betriebsrat muss an allen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Maßnahmen genauso beteiligt werden, wie vor der Krise. Das gilt vor allem bei Kurzarbeit, Überstunden/Mehrarbeit und bei Kündigungen, Versetzungen sowie beim Interessenausgleich und Sozialplan.

Wie soll der Betriebsrat jetzt während der Corona Pandemie noch einen wirksamen Beschluss fassen?
Das BetrVG regelt diesen Fall nicht. Also gilt nach wie vor, dass wirksame Beschlüsse nur in persönlicher Anwesenheit gefasst werden können. Derzeit wird viel diskutiert, ob diese Regel in Krisenzeit außer Vollzug gesetzt ist.
Bis wir hier Klarheit haben, wird noch viel Zeit vergehen. Wenn der Betriebsrat sich nicht persönlich treffen kann und Beschlüsse deswegen im Rahmen einer Videokonferenz schließen muss, dass empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren, dass dieser die Beschlüsse nicht wegen Formnichtigkeit angreift. Dies ist im eigenen Interesse des Arbeitgebers, weil er in diesen Zeiten auf seinen Betriebsrat mehr denn je angewiesen ist.

Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis in der Corona-Krise?

Ich biete Ihnen bundesweit eine exzellente Rechtsberatung und Rechtsvertretung in allen Rechtsfragen des Arbeitsrechts.

Die Qualität meiner Arbeit für Sie als Mandanten zu gewährleisten, ist jederzeit das für mich zentrale Kriterium. Mit Hilfe meiner modernen und flexiblen Büroorganisation stehe ich meiner Mandantschaft als kompetenter Berater und Dienstleister zur Lösung rechtlicher Herausforderungen zur Seite. Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die Betonung der individuellen Bedürfnisse meiner Auftraggeber, welches stets mein Leitbild bei der Entwicklung einer passenden und fundierten Strategie ist.

Aufgrund der wachsenden Komplexität verschiedener Rechtsgebiete ist eine Spezialisierung auf besondere Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte in zunehmendem Maß erforderlich. Deshalb lege ich mit meiner Kanzlei den Schwerpunkt auf das Arbeitsrecht. 

Im Zeitalter von Internet und neuen Medien spielt die Entfernung für eine kompetente Beratung keine Rolle mehr.
Ein Besuch in meiner Kanzlei ist daher heutzutage für eine Rechtsberatung nicht mehr unbedingt von Nöten.
Die Führung des Mandats kann per Online, telefonisch oder auch per Fax / Brief erfolgen.
Ihre Unterlagen (Verträge, Fotos, Schriftverkehr etc.)  können Sie uns gerne per
Email: rechtsanwaeltinnen@ra-singer.eu,
Fax: 05732-9113342
oder auch auf dem Postweg zur Verfügung stellen.



 

Foto: life-das Stadtmagazin / Andrea Klüter