Simone Sieve-Singer

    Rechtsanwältin Ihres Vertrauens für Arbeitsrecht in Kirchlengern!

Auszug aus Presseveröffentlichungen

Änderungskündigung

Am 17.02.2020 ausgestrahlt vom ZDF in der Sendung WISO

https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/aenderungskuendigung-abfindung-klage-vergleich-ihre-rechte-als-arbeitnehmer-100.html



Mobbing vom Boss

Am 27.November 2017 erschienen in der "jungen Welt" verfasst von Sigrid Lehmann-Wacker.

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Gekündigt wegen "falscher" Hautfarbe

Am 11. April 2008 12:35 Uhr erschienen im "STERN" verfasst von Sigrid Lehmann-Wacker

Es könnte ein Präzedenzfall werden: In Osnabrück wurde einer Afrodeutschen die Wohnung gekündigt, weil ihren Nachbarn die Hautfarbe nicht passte. Jetzt klagt die Doktorandin. "So offen hat noch nie jemand sein diskriminierendes Gedankengut preisgegeben", sagt ihre Anwältin.      

"Dass man mich wegen meiner Hautfarbe nicht rein lässt, kenne ich schon. Aber dass man mich deswegen nachträglich wieder rausschmeißt, ist mir noch nie passiert". Ist es aber. Mitte Dezember 2007. Da bekam die Osnabrückerin Natasha Kelly ein Schreiben, mit dem ihr die Wohnung gekündigt wurde. Der Grund, so erschreckend wie ehrlich: "Einige Mitmieter des Wohnhauses sind mit Ihrer Herkunft und Hautfarbe und mit Ihrer persönlichen Situation als Alleinerziehende nicht einverstanden."

Das soll nicht so bleiben: Natasha Kelly klagt nun auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Und wird damit wohl einen Präzedenzfall schaffen. Grundlage dafür ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nach dem niemand wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, einer Behinderung, des Lebensalters, der Religion und der Weltanschauung oder sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Es ist die Ausdehnung des Antidiskriminierungsgesetzes ins Zivilrecht, das vorher vor allem im Arbeitsbereich griff. Nun hat jeder eine Anspruchsgrundlage auf Schadenersatz, für den Fall, dass derjenige, wie im Fall von Natasha Kelly wegen seiner Hautfarbe benachteiligt wird.

Ihre Rechtsanwältin Simone Singer glaubt, dass der Prozess grundsätzliche Bedeutung haben wird: "Das hat es noch nie gegeben, dass jemand diskriminierendes Gedankengut so offen preisgibt!" Sie sieht deshalb gute Chancen, mit einer Klage ein erhebliches Schmerzensgeld für Frau Kelly zu gewinnen.

Das sei das krasseste, was ihr je widerfahren sei, sagt die 34-jährige Afrodeutsche. "Ich selbst wäre da wohnen geblieben und hätte den Kampf bis zu Ende durchgekämpft. Aber ich wollte meine Tochter nicht in einem rassistischen Umfeld aufwachsen lassen", so die Doktorandin. Zwar habe sie sofort begonnen, für sich und ihre zwölfjährige Tochter eine neue Wohnung zu suchen, doch das brachte andere Schwierigkeiten mit sich: Einige potenziell neue Vermieter riefen bei Kellys altem an und wollten wissen, ob die Bewerberin nicht vielleicht doch eine Mietnomadin oder Ähnliches sei. Die lapidare Auskunft von Frau Kellys Ex-Vermieter F.: Es hätten Gründe der Hautfarbe zur Kündigung geführt.

Natasha Kelly lebte seit anderthalb Jahren in der Osnabrücker Innenstadt. In dem Sechs-Parteien-Haus wohnte auch der Vermieter F.. Er selbst habe zu ihr und deren Tochter ein beinahe freundschaftliches Verhältnis gepflegt, umso verletzender habe sie die plötzliche Kündigung empfunden, sagt sie. Angeblich hätten zwei Mitglieder der Hausgemeinschaft Druck auf F. ausgeübt, rechtfertigt sich der Vermieter. Die 34-Jährige wurde in London geboren, wuchs in Deutschland auf und sieht dieses Land als ihre Heimat. Schon während ihres Studiums der Kommunikationswissenschaften hatte sie sich mit der Situation von Afrodeutschen auseinandergesetzt. "Wir Afros sind ein Teil dieser Gesellschaft", sagt sie.

Im Sommer 2007 erschien erstmals das von ihr entwickelte und verlegte "X-Magazin", die erste deutsche Zeitschrift für Afrokultur. Auch Prominente, wie der südafrikanische Bürgerrechtler Denis Goldberg zählen zu den Autoren. In ihrer Stadt und von den Medien wurde die Zeitschrift positiv aufgenommen. "Wir wollen uns aus der gesellschaftlichen Opferrolle befreien und uns innerhalb der deutschen Gesellschaft positionieren", sagt Kelly über die Ambition. Nun wurde die engagierte Frau selbst zum Opfer.


Veröffentlicht von der "Osnabrücker Zeitung" am 18.01.2012, verfasst von Silke Schewtzuck

Berufstätige Eltern haben Sonderrechte, wenn sie sich um ihr krankes Kind kümmern          

Das Kind ist krank – Was nun?  

Osnabrück/Hasbergen. Es ist Montagmorgen. Der fünfjährige Paul liegt im Bett und mag nicht aufstehen. Er fiebert, und sein Hals tut weh. Dabei war er am Tag zuvor noch putzmunter. An Kindergarten ist nicht zu denken. Oma und Opa können die Betreuung von Paul nicht übernehmen, denn sie wohnen weiter weg. Pauls Mama muss zu Hause bleiben und sich bei ihrem Arbeitgeber abmelden. Das ist nur ein Beispiel von vielen.

Kinder werden von jetzt auf gleich krank. Für berufstätige Eltern ist das eine immer wieder schwierige Situation. Doch vom Gesetzgeber gibt es Unterstützung. Rechtsanwältin Simone Singer aus Osnabrück weist auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hin. „Dort ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer in bestimmten Notfällen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit fernbleiben darf. Dazu zählen beispielsweise die eigene Hochzeit, Todesfälle im engsten Familienkreis und auch die Erkrankung eines Kindes“, erläutert sie. Der Arbeitgeber muss den Vater oder die Mutter eines kranken Kindes bis zu fünf Tage lang für die Betreuung freistellen, und in dieser Zeit den Lohn weiterzahlen, ohne Gegenleistungen wie nachträgliche Überstunden einzufordern.

Der Haken an der Sache: Der Paragraf darf im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wer sich darauf berufen will, sollte also vorher einen Blick in seinen Vertrag werfen. In einigen Branchen seien die Themen Sonderurlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes übergeordnet in Tarifverträgen geregelt, ergänzt Singer.

Gibt es keine tarifliche oder vertragliche Regelung, können sich Eltern auf § 45 des Sozialgesetzbuches 5 (SGB) berufen. Der sagt aus, dass jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld hat, wenn er sein krankes Kind betreut und dieses das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es muss jedoch ein Attest (blauer Schein vom Kinderarzt) vorgelegt werden, und im Haushalt darf sonst niemand leben, wie etwa die Oma oder ein Au-pair, der das Kind betreuen könnte.

Jedem Elternteil stehen bei Erkrankung der Kinder zehn Freistellungstage pro Jahr und Kind zu. Insgesamt ist die Dauer aber auch bei mehreren Kindern auf maximal 25 freie Arbeitstage pro Jahr begrenzt. Der Anspruch kann von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage, beziehungsweise maximal 50 Arbeitstage im Jahr.

Eine volle Lohnfortzahlung gibt es von der Krankenkasse jedoch nicht, sondern etwa 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, jedoch maximal 90 Prozent des Nettogehalts. So lautet die Faustregel. Für Privatversicherte gilt diese Regelung nicht. Hier kann nur individuell mit den Kassen verhandelt werden.

Die Rechtsanwältin weist darauf hin, dass bei allen Rechten jedoch etwas nicht versäumt werden darf: „Was leider häufig vorkommt, ist, dass sich Arbeitnehmer nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber abmelden. Das ist jedoch oft entscheidend für den Erhalt der Lohnansprüche, und um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.“

Rechtzeitig heißt, so früh wie möglich, und vor Beginn der persönlichen Arbeitszeit.

Andrea Kalinsky von der Koordinierungsstelle Frau & Betrieb Osnabrück empfiehlt, sich im Einzelfall auch mal direkt mit dem Arbeitgeber zu verständigen. Einige von ihnen kämen berufstätigen Müttern in Form von flexiblen Arbeitszeiten oder der Einrichtung eines Homeoffice entgegen. Dies kann auch in anderen Notsituationen hilfreich sein, wenn beispielsweise mal die Tagesmutter krank wird.

„Viele Tagesmütter vertreten sich gegenseitig. Bei längerfristigem Ausfall versuchen wir natürlich schnell und flexibel weiterzuvermitteln“, sagt Mareike Mons, Abteilungsleiterin des Fachbereichs Schule und Jugend der Gemeinde Hasbergen. Eltern sollten die Vertretungssituation besser gleich zu Beginn der Tagespflege klären. Gibt es eine Vertretung, sollte das Kind die andere Tagesmutter ebenfalls gut kennenlernen.

In Betreuungsfragen stehen die Familienservicebüros der Städte und Kommunen zur Verfügung. Sie können weiterhelfen und stellen auch für größere Kinder in den Schulferien hilfreiche Betreuungsangebote auf die Beine. Auch die Überbrückung der Schulferien ist für berufstätige Eltern jedes Jahr eine Herausforderung.