Die 5 häufigsten Irrtümer zum Urlaubsrecht!
Es sind die schönsten Wochen des Jahres und unzählige Arbeitnehmer planen schon lange im Voraus, wie sie ihren Urlaub verbringen wollen. Dabei existieren viele Missverständnisse zum Urlaubsrecht, die wir ausräumen können.
Irrtum I: 450-€-Arbeitnehmer haben keinen Urlaubsanspruch
Das ist falsch! Auch geringfügig Beschäftigte (sog.450-€-Kräfte) haben den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt 4 Wochen im Jahr.
Irrtum II: Eltern schulpflichtiger Kinder haben Anspruch auf Urlaub in den Schulferien
Das stimmt so nicht ganz. Allerdings verpflichtet das Gesetz jeden Arbeitgeber, bei der Festlegung des Urlaubs die sozialen Belange seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Urlaubswünsche von Eltern schulpflichtiger Kinder vorrangig berücksichtigt werden müssen, ein echter Anspruch, diesen auch in den Schulferiennehmen zu können, ergibt sich daraus jedoch nicht.
Irrtum III: Im Ein-und Austrittsjahr habe ich pro vollem Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 meines Jahresurlaubs
Dieser Irrtum ist sowohl bei Arbeitnehmern wie auch bei Arbeitgebern sehr weit verbreitet. Dies führt dazu, dass aus Unwissenheit viele Urlaubsansprüche verfallen.
Rechtlich ist es so, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der ersten Kalenderjahreshälfte, also vor dem 30.06. eines Jahres beginnt, nach sechs Monaten ihren vollen Urlaubsanspruch erwerben. Beträgt der Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag also sechs Wochen und beginnt das Arbeitsverhältnis zum Beispiel am 01.03., dann ist ab dem 1.10. der volle Urlaubsanspruch entstanden. Nur wenn im selben Kalenderjahr bereits aus einem früheren Arbeitsverhältnis ein Urlaubsanspruch erworben wurde, wird dieser auf den neuen Urlaub angerechnet. Nur wenn das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Kalenderjahreshälfte, also nach dem 30.06. beginnt, entsteht ein sogenannter Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs pro vollem Monat, den das Arbeitsverhältnis bestand.
Irrtum IV: Der Urlaub kann im bestehenden Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden.
Das ist sogar gesetzlich verboten.
Die sogenannte Abgeltung von Urlaubsansprüchen kommt nur in einem einzigen Fall in Betracht, nämlich wenn das Arbeitsverhältnis- gleich aus welchem Grund –endet und der Urlaub deswegen nicht mehr genommen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wirklich bis zum letzten Tag seiner Kündigungsfrist arbeiten musste.
Irrtum V: Auf Verlangen meines Chefs muss ich meinen Urlaub abbrechen oder verschieben
Auf keinen Fall!
Ist der Urlaub einmal genehmigt, dann kann diese Genehmigung nicht widerrufen werden, egal ob der Urlaub bereits angetreten wurde oder nicht. Der Urlaub muss dann also weder verschoben, noch muss dieser abgebrochen werden.